(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

 

(2) 1Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. 2Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.

 

(3) Auf sein Verlangen unterstützt die Stelle den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Unterlagen.

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