Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[2] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister; Ab 01.01.2026: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Stiftungsregister] eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde zu übermitteln:
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im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, |
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