Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören grundsätzlich auch Institutionen wie die Industrie- und Handelskammern oder die Sparkassen sowie Rechtsanwaltskammern oder Ärzte- und Zahnärztekammern. Allerdings existieren einige Abweichungen von diesen Grundsätzen.

2.1 Abgeordnete (als Arbeitgeber)

Die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter von Abgeordneten sind dann nicht bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Körperschaft die Gehaltszahlung gesetzlich absichert und das Arbeitsentgelt direkt an den Mitarbeiter auszahlt. Für die Mitarbeiter von Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist dies allerdings nicht der Fall.

2.2 Ärztekammern/Zahnärztekammern/Rechtsanwaltskammern

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich insolvenzfähig, wenn nicht ausdrücklich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unzulässig ist. Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören daher grundsätzlich alle Rechtsanwaltskammern sowie die Ärzte- und Zahnärztekammern.

2.3 Deutsches Rotes Kreuz e. V.

Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (z. B. Berufsbildungswerke) sind grundsätzlich umlagepflichtige Arbeitgeber. Eine Ausnahme hiervon bildet das Bayerische Rote Kreuz, welches als einziger Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und der Aufsicht des bayerischen Staatsministeriums des Inneren unterliegt.[1]

[1] Art. 25 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes.

2.4 Diplomatische und konsularische Vertretungen

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland gehören nicht zu den von der Insolvenzgeldumlage erfassten Betrieben. Die nach § 28m Abs. 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.

2.5 Industrie- und Handelskammern (IHK)

Industrie- und Handelskammern sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes unterstehen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfähig, wenn das Landesrecht dies jeweils bestimmt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) hat der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 10.3.2009 nachgewiesen, dass in allen 16 Bundesländern solche landesrechtlichen Regelungen existieren. Aufgrund der vorgelegten landesrechtlichen Regelungen ist die Insolvenzfähigkeit der IHKs ausgeschlossen. Die IHKs gelten somit als nicht umlagepflichtige Arbeitgeber.

2.6 Kassenärztliche Vereinigungen

Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KV/KZV) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des für ihren Bereich räumlich zuständigen Landesgesundheitsministeriums. Deshalb müssen hier im Einzelfall landesrechtliche Regelungen geprüft werden, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen KV/KZV zulässig ist.

2.7 Krankenkassen

Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, sind jedoch insolvenzfähig, sodass sie umlagepflichtige Arbeitgeber sind.

2.8 Sparkassen

Bei Sparkassen kann im Einzelfall auch keine Umlagepflicht bestehen. Das ist von der sog. Gewährleistungsträgerschaft abhängig. D. h., wenn in den Statuten der Kammer oder der Sparkasse vermerkt ist, dass im Fall der Insolvenz eine Gemeinde oder ein Land in die Verbindlichkeiten vollumfänglich eintritt, dann ist keine Umlagepflicht gegeben.

2.9 Tochterfirmen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Tochterfirmen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die als GmbH von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegründet werden, sind als juristische Personen des Privatrechts zu sehen und daher umlagepflichtige Arbeitgeber.

2.10 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Die Arbeitsentgelte der Menschen mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten, die nicht i. S. d. § 7 SGB IV beschäftigt sind, sind bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen.

2.11 Politische Parteien

Auch politische Parteien sind umlagepflichtig. Das Parteiengesetz verleiht politischen Parteien nicht den Charakter eines öffentlichen Arbeitgebers.

2.12 Privathaushalte

Private Haushalte sind von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Dienstleistung).[1]

2.13 Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften können im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Hausmeistern, Reinigungskräften usw. sein. Als Arbeitgeber können sie verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften allerdings nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet.[1] Wohnungseigentümergemeinschaften sind kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis eintreten, aus dem sich Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte ergeben könnten.

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