Bei Beschäftigten, die im Rahmen der Ausstrahlung weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, ist auch Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage gegeben. Keine Umlagepflicht besteht dementsprechend für Einstrahlungsbeschäftigte[1], die weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des ausländischen Entsendestaates unterliegen.
S. Einstrahlung.
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