Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütung hierfür durch die vorrangige Anrechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen wird. Da die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage aber nicht berücksichtigt wird, wird die Vergütung für Mehrarbeit in die Berechnung der Umlage einbezogen. Entsprechendes gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit.

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