Tritt im Laufe eines Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit aufgrund einer Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung einer bestimmten Berufsgruppe ein, ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen rentenversicherungspflichtigen und -freien Zeiten findet also nicht statt. Gleiches gilt, wenn die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen erteilt wird. In diesen Fällen muss für die Insolvenzgeldumlage fiktiv die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden, wenn diese Personen auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

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