Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird – anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 – bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage berücksichtigt. Auch die Märzklausel wird angewendet.

1.1 Wechsel von Versicherungspflicht und -freiheit

Wechselt der Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt, richtet sich die beitragsrechtliche Behandlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes danach, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung gewährt wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nur für den Zeitraum zu bilden, für den Versicherungspflicht bestand.
  2. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Teil der Beschäftigung, ist diese entsprechend aufzuteilen.

Deshalb ist bei einer Einmalzahlung, deren anspruchsbegründende Teile sowohl einer Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung als auch einer Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl. b), zu unterscheiden, ob die Versicherungsfreiheit im versicherungsfreien Teil der Beschäftigung auf einer geringfügigen Beschäftigung beruht oder ein sonstiger Tatbestand der Versicherungsfreiheit vorliegt.

Rentenversicherungsfreiheit im Laufe eines Kalenderjahres

Sofern im Laufe eines Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eintritt, aber ein Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI (z. B. für Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen) zu zahlen ist, gilt: Für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei dem gleichen Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze auch für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage gebildet.

1.2 Unterjährige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Tritt im Laufe eines Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit aufgrund einer Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung einer bestimmten Berufsgruppe ein, ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen rentenversicherungspflichtigen und -freien Zeiten findet also nicht statt. Gleiches gilt, wenn die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen erteilt wird. In diesen Fällen muss für die Insolvenzgeldumlage fiktiv die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden, wenn diese Personen auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

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