1 Insolvenzgeld ist steuerfrei

Das Insolvenzgeld, welches die Agentur für Arbeit anstelle des Arbeitslohnanspruchs für die letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu zahlen hat, ist lohnsteuerfrei.[1] Außerdem sind Leistungen des Insolvenzverwalters aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs[2] steuerfrei.

Das Insolvenzgeld wird i. H. d. Nettoarbeitsentgelts ausgezahlt, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber geldwerte Vorteile erhalten, wie Sachbezüge, greift die Steuerbefreiung nicht. Bei geldwerten Vorteilen handelt es sich nicht um rückständigen Arbeitslohn und damit auch nicht um Insolvenzgeldzahlungen durch die Agentur für Arbeit.

2 Insolvenzgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Die Auszahlung des Insolvenzgeldes obliegt der Bundesagentur für Arbeit und wird von den Arbeitsagenturen und nicht etwa vom Arbeitgeber bescheinigt. Die steuerfreien Lohnersatzleistungen unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Um Lohnersatzleistungen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zutreffend berücksichtigen zu können, übermittelt die Bundesagentur für Arbeit das ausgezahlte Insolvenzgeld elektronisch an die Finanzverwaltung.

3 Bescheinigung des Großbuchstabens U

Damit den Finanzämtern bei einer späteren Einkommensteuerfestsetzung eine zutreffende Steuersatzberechnung möglich ist, hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und daran anknüpfend in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Zahlung von Insolvenzgeld durch Eintragung des Großbuchstabens U kenntlich zu machen. In diesen Fällen ist deshalb die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

4 Weitere steuerfreie Lohnersatzleistungen

Wird der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt, kann der Insolvenzverwalter aber mangels Leistungsfähigkeit der Insolvenzfirma den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllen, steht dem Arbeitnehmer für diese Zeit Arbeitslosengeld zu.[1] Auch diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei.[2] Dasselbe gilt für etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs.[3] Der Insolvenzverwalter hat also von der Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit keine Lohnsteuer einzubehalten.

 
Wichtig

Steuerfreier Forderungsübergang nur bei gesetzlicher Regelung

Die o. g. Rechtsauslegung ist durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt worden.[4] Allerdings macht die Entscheidung deutlich, dass andere Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit nur dann steuerfrei bleiben, wenn hierfür in § 3 EStG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht.

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