Ist eine Sonderzuwendung (z. B. Weihnachtsgeld) im Insolvenzgeldzeitraum zu zahlen, hängt die Berücksichtigung im Rahmen des Insolvenzgeldes von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) ab. Besteht bei vorherigem (unterjährigen) Ausscheiden des Arbeitnehmers ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzuwendung (z. B. anteilige Zahlung bei Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres), so besteht für den 3-monatigen Insolvenzgeldzeitraum ein Anspruch auf 3/12 der Sonderzuwendung.

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