Zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehören alle Geld- und Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die geleistete Arbeit zu beanspruchen hat.

Laufendes Arbeitsentgelt sowie Einmalzahlungen, die sich eindeutig der Arbeitsleistung bestimmter Kalendertage im Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lassen, sind in voller Höhe (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen. Zu diesen Leistungen gehören z. B.

  • das im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt,
  • rückwirkende Lohnerhöhungen für den Insolvenzgeldzeitraum (auch wenn der Tarifvertrag erst nach dem Insolvenzereignis abgeschlossen wurde),
  • Urlaubsentgelt für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum,
  • zusätzliches Urlaubsgeld, das sich aus Einzelbeträgen je Urlaubstag im Insolvenzgeldzeitraum zusammensetzt oder das sich als Prozentsatz des Urlaubsentgelts für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum errechnet,
  • Auslagenersatz, soweit die Auslagen im Insolvenzgeldzeitraum angefallen sind (z. B. Reisekosten, die durch Reisen im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind).

Keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen u. a.:

  • Arbeitsentgelte, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann, z. B.

    • Abfindungen (es wird damit kein Arbeitsentgelt abgegolten),
    • Urlaubsabgeltungsansprüche,
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
  • Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung,
  • Jahressondervergütungen, soweit sie nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind,
  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene oder anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde,
  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss zu den Beiträgen zum Arbeitsentgelt.

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