Dieses Insolvenzereignis liegt vor, wenn die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet war und wenn bis zu diesem Zeitpunkt

  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und
  • ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ist der Tag anzusehen, an dem die letzte dem Betriebszweck dienende Tätigkeit dauerhaft nicht wieder aufgenommen worden ist. Nachfolgende Abwicklungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Eine spätere erneute betriebliche Betätigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht rechtserheblich. Eine Löschung im Handelsregister oder in sonstigen Registern ist nicht erforderlich.

Offensichtliche Masselosigkeit liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.[1] Dies ist dann der Fall, wenn die vorhandene Masse nicht mindestens so hoch wie die voraussichtlichen Massekosten nach § 54 InsO ist. Zu den Massekosten zählen z. B. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.

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