Das ausstehende Arbeitsentgelt umfasst insbesondere

  • nicht erhaltenes Nettoarbeitsentgelt (einschließlich der Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld),
  • zusätzliche Urlaubsgelder und Provisionen,

die den 3 Monaten mit Insolvenzgeld-Anspruch zuzuordnen sind. Für Arbeitsentgeltansprüche, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegen und deshalb verfallen sind, wird kein Insolvenzgeld geleistet.

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