Die Auszahlung des Insolvenzgeldes obliegt der Bundesagentur für Arbeit und wird von den Arbeitsagenturen und nicht etwa vom Arbeitgeber bescheinigt. Die steuerfreien Lohnersatzleistungen unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Um Lohnersatzleistungen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zutreffend berücksichtigen zu können, übermittelt die Bundesagentur für Arbeit das ausgezahlte Insolvenzgeld elektronisch an die Finanzverwaltung.

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