Die Möglichkeiten der Einzugsstellen, die Annahme eines Plans (ggf. mit Plannachlass) oder die Ablehnung eines solchen durch die Stimmabgabe im Abstimmungstermin in ihrem Sinne wirksam zu beeinflussen, sind beschränkt. Erforderlich ist nämlich eine Kopf- und Summenmehrheit (absolute Mehrheit) der abstimmenden Gläubiger. Die Sozialversicherungsträger sind nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans an diesen gebunden und müssen deshalb ggf. zwangsläufig einen Plannachlass hinnehmen. Ein solcher Plannachlass hat immer eine Niederschlagung von Ansprüchen zur Folge.[1] Die Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gilt in diesen Fällen als erteilt. Alle Sozialversicherungsträger müssen den bestätigten Insolvenzplan gegen sich gelten lassen, der im Übrigen die Verpflichtungen der Mithaftenden (z. B. Bürgen) gegenüber den Gläubigern unberührt lässt.

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