Die Insolvenz dient der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger.[1] Allerdings hat der Insolvenzverwalter die Aussonderungsberechtigten vorweg zu befriedigen, da ihre Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören und deshalb nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen (dazu gehören z. B. Gegenstände im Eigentum des Arbeitnehmers). Vorrangig zu bedienen sind auch Absonderungsrechte. Diese müssen zusammen mit der Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden[2] (dazu gehören z. B. Verpfändungen von Ansprüchen aus Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung). Zu diesen Ansprüchen gehören die regulären Entgeltansprüche der Arbeitnehmer regelmäßig nicht; das gilt auch für in Geld umgerechnete Arbeitszeitguthaben auf Bankkonten des Arbeitgebers.[3] Durch die Aufhebung des § 114 InsO[4] ist der Vorrang der durch eine Lohn- oder Gehaltsabtretung des Schuldners gesicherten Gläubiger entfallen. Die über der Pfändungsgrenze liegenden verpfändeten (oder abgetretenen) Entgeltbestandteile fallen mit Insolvenzeröffnung unmittelbar in die Masse.

Ein Arbeitnehmer macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er das ihm überlassene Firmenfahrzeug entgegen der Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht an diesen, sondern an Dritte herausgibt – eine Haftungserleichterung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen scheidet dabei aus.[5]

[1] Vgl. § 1 InsO.
[4] Art. 1 GlRStG v. 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379, Geltung ab 1.7.2014.

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