Kurzbeschreibung

Inklusionsvereinbarungen enthalten Regelungen zur Personalplanung, zur Arbeitsplatzgestaltung sowie die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsumfeldes betreffend. Daneben sind weitere Regelungen zur angestrebten Beschäftigungsquote oder Ausbildung Jugendlicher mit Behinderungen möglich.

Vorbemerkung

Die Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX enthält Regelungen die im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Arbeitswelt stehen. Diese Regelungen beziehen sich z.B. auf die Personalplanung, die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Weitere Regelungen zur angestrebten Beschäftigungsquote und Ausbildung Jugendlicher mit Behinderungen können getroffen werden.

Soll eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, empfiehlt sich im Vorhinein eine sorgfältige Analyse über den Ist-Zustand und eine Abstimmung zwischen den Betriebsparteien zu den verfolgten Zielen.

Inklusionsvereinbarung

Zwischen

der Firma ..........................., diese vertreten durch ...........................,

und

dem Betriebsrat der Firma ..........................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ...........................,

wird folgende Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Inklusionsvereinbarung gilt für

  • alle Menschen mit Behinderung im Anerkennungsverfahren gemäß § 152 SGB IX und für
  • alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, die in einem Arbeitsverhältnis zur Firma stehen.

Die Firma wirkt darauf hin, dass die Inhalte dieser Inklusionsvereinbarung auch bei Tochtergesellschaften Berücksichtigung finden.

§ 2 Ziele und Strategie

1. Ziele

  • Erfüllung der Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderungen von mindestens 5 % bis

spätestens .................

  • Arbeitsplatzerhaltung der Menschen mit Behinderung.

2. Strategische Ansätze

  • Abbau von Vorbehalten gegen die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Schulung der Führungskräfte;
  • Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter in allen Bereichen, in denen Menschen mit Behinderungen und Ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden können;
  • Gleichberechtigte Fort- und Weiterbildung;
  • Personalentwicklungsgespräche;
  • Förderung der Teilzeitbeschäftigung und die Sicherung von Teilzeitarbeitsplätzen;
  • Einstellung von Menschen mit Behinderungen;
  • Umsetzung der Baunormen für Barrierefreiheit, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung;
  • Erfolgskontrollen;

§ 3 Maßnahmen

1. Personalplanung zur Förderung des Inklusionsgedankens

  • Die Integration von Menschen mit Behinderungen ist Bestandteil der Personalplanung, Personalentwicklung und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
  • Die Führungskräfte sind mit den gesetzlichen Regelungen und allen Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung der Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen vertraut zu machen.
  • Hierbei können die zuständigen Inklusionsämter, Agenturen für Arbeit und Servicestellen der Rehabilitationsträger Hilfestellung geben.
  • Der Gedanke über die Integration von Menschen mit Behinderungen ist auch in allen geeigneten Grundlehrgängen einzuarbeiten und entsprechend zu vermitteln. Die Schwerbehindertenvertretung (SV) ist zur Unterstützung einzubinden.
  • Bei Rationalisierungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Umsetzung von Menschen mit Behinderungen auf einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens vorrangig vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen.
  • Frauen mit Behinderungen sind bei personellen Einzelmaßnahmen unter Beachtung ausgewogener Beschäftigungsverhältnisse vorrangig zu beschäftigen.
  • Bei der Ausbildung und Einstellung von Auszubildenden mit Behinderungen ist die gleiche gesetzliche Beschäftigungsquote nach dem SGB IX wie bei den übrigen Arbeitnehmern anzustreben.
  • Scheidet ein Mitarbeiter mit Schwerbehinderung aus dem Unternehmen aus, soll geprüft werden, ob die Planstelle wieder mit einem Mensch mit Schwerbehinderung besetzt werden kann. Die frei werdende Planstelle ist der SV umgehend zu melden.

2. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten

  • Menschen mit Behinderungen sind in der Regel sehr selten in inner- oder außerbetriebliche Maßnahmen der Weiterqualifizierung einbezogen. Ihre Teilnahme an Qualifikationsmaßnahmen spielt deshalb für die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse an die technisch-organisatorischen Anforderungen eine entscheidende Rolle. Insbesondere verlangt der Aufgabenwechsel und die Kooperation in den Arbeitssystemen erweiterte fachlich-technische und soziale Kompetenzen. Durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ergibt sich für viele Mitarbeiter mit Behinderungen zum ersten Mal die Chance auf eine Beschäftigung in höherwertigen Arbeitssystemen und eine evtl. höhere Bezahlung.
  • Die Firma gibt Menschen mit Behinderungen deshalb gleiche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten wie Menschen ohne Behinderungen.
  • Menschen mit Behinderungen werden von der Firma regelmäßig über Personale...

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