Nach § 166 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (u.a. Betriebsrat) sowie den Beauftragten des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Diese Mustervereinbarung enthält Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit.

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