Kurzbeschreibung

Ab dem 1.1.2018 gilt das komplett neu gefasste Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen informieren.

Vorbemerkung

Der Arbeitgeber muss regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbSchG die abstrakten Gefahren für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen an einzelnen Arbeitsplätzen erfassen und beurteilen. Diese Pflicht besteht losgelöst davon, ob auf diesen Arbeitsplätzen überhaupt Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder werden sollen.

§ 9 MuSchG stellt die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dar.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen möglichst zu vermeiden, z. B. indem er entsprechende Schutzmaßnahmen ergreift. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden sollen. Eine unverantwortbare Gefährdung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG ist immer auszuschließen. Eine unverantwortbare Gefährdung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG eine Gefährdung, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens für Mutter oder (ungeborenes) Kind nicht hinnehmbar ist.

Dokumentation und Unterrichtung aller Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung nach § 14 MuSchG dokumentieren und alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen informieren.

Schritte der Gefährdungsbeurteilung

(für die Information aller Beschäftigten nur relevant bis einschl. Schritt 2)

  1. Schritt: Gehen vom konkreten Arbeitsplatz für eine schwangere bzw. stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind Gefahren aus?[1]
  2. Schritt:Sind Schutzmaßnahmen erforderlich?[2]

    [3] Wenn ja, welche?

  3. Schritt:Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisieren, sobald eine auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.[4]

    Achtung: Solange diese 3 Schritte vom Arbeitgeber nicht für den konkreten Arbeitsplatz vollzogen worden sind, darf er auf diesen Arbeitsplätzen eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen.

  4. Schritt: Unterrichtung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin in verständlicher Weise über die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen einschließlich der vom Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahmen nach § 14 MuSchG.

Über die Schutzmaßnahmen (Schritt 2) müssen alle Beschäftigte informiert werden (§ 14 Abs. 2 MuSchG).

Anschreiben:

Information der Beschäftigten nach § 14 Abs. 2 MuSchG

Sehr geehrte Frau …., sehr geehrter Herr….,

nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (§§ 9 ff. MuSchG) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Gefahren für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz erfasst und beurteilt werden. Dabei sind alle Arbeitsplätze einer Beurteilung zu unterziehen.

Wir sind als Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach § 14 MuSchG zu dokumentieren und alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage des betrieblichen Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (§§ 9 ff. MuSchG) hat Folgendes ergeben:

Arbeitsplatz: … (nähere Bezeichnung) – Schutzmaßnahmen für Schwangere und stillende Mütter: ………

Für die Klärung von Einzelheiten oder bei Rückfragen zu den konkreten Schutzmaßnahmen können Sie sich gerne an …… (ggf. Vorgesetzten, Arbeitsschutzbeauftragten oder Betriebsarzt angeben) wenden.

Wir freuen uns auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

(Arbeitgeber)

[1] Dabei sind auch nur mögliche Gefahren einzubeziehen, z. B. durch Produktionsstörungen oder andere Unregelmäßigkeiten. Das Ergebnis ist nach § 14 Abs. 1 MuSchG zu dokumentieren.
[2] Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob und wie eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG möglich und erforderlich ist. Bei der Gestaltung des konkreten Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 MuSchG darüber hinaus sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit dort kurz unterbrechen kann, soweit es für sie erforderlich ist und sie sich in den Arbeitspausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen oder ausruhen kann.
[3] Auch hier besteht eine Dokumentationspflicht nach § 14 MuSchG. Der Arbeitgeber hat über die vorgenommene abstrakte Gefährdungsbeurteilung und die ermittelten Schutzmaßnahmen alle Beschäftigten des Betriebes zu unterrichten (§ 14 Abs. 2 MuSchG).
[4] Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der Arbeitnehmerin zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzul...

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