Die steuerfreie Leistung muss vom Arbeitgeber zweckgebunden zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Der Zusammenhang mit der Inflation kann sich ergeben aus

  • einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen),
  • Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege), in denen die Inflationsausgleichsprämie als solche ausgewiesen ist,
  • oder aus einer gesetzlichen Regelung (z. B. Besoldungsgesetz für Beamte).
 
Hinweis

Auf schriftliche Vereinbarung kann verzichtet werden

Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Steuerfreiheit nicht zwingend erforderlich. Es soll genügen, dass die Inflationsausgleichsprämie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang z. B. in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.

Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen.

Die steuerfreie Sonderzahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen[1], sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Soweit ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos bestünde (z. B. beim Haushaltsscheck), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.

Die Sonderzahlung ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.[2]

Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt[3].

[2] Zum Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 s. BMF, Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10030 :001, BStBl 2019 I S. 919, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 9.9.2020, IV C 5 – S 2533/19/10030 :002, BStBl 2020 I S. 926, zur Bekanntmachung des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 sowie ergänzt durch BMF, Schreiben v. 18.8.2021, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2021 I S. 1079, und geändert durch BMF, Schreiben v. 15.7.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2022 I S. 1203 zur Bekanntmachung des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397 zur Bekanntmachung des Vordrucksmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023.

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