Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag, für den er auftragsweise die Entschädigung zahlt, mit dem Meldegrund "30" abzumelden. Bei Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber eine Anmeldung mit dem Meldegrund "10" zu erstatten.

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