Für Ausscheider, Ausscheidungsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige, wie während der Corona-Pandemie, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dem Verbot in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, zahlt das Land auf Antrag eine Entschädigung. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Ist der Progressionsvorbehalt anzuwenden, führt dies regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung des zu versteuernden Arbeitslohns (sowie evtl. weiterer Einkünfte), wodurch sich u. U. Steuernachforderungen ergeben können. Den anzusetzenden Progressionsvorbehalt prüft das Finanzamt (nicht der Arbeitgeber) im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung.

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