(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

 

1.

Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

 

2.

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

Vom 15.09.2021 bis 16.09.2022:

2a.

Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,

 

3.

[3]Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,

 

4.[4] [Bis 16.09.2022: 3.]

Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

 

5.[5] [Bis 16.09.2022: 4.]

Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

 

6.[6] [Bis 16.09.2022: 5.]

Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

 

7.[7] [Bis 16.09.2022: 6.]

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

 

8.[8] [Bis 16.09.2022: 7.]

Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

 

9.[9] [Bis 16.09.2022: 8.]

Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

 

10.[10] [Bis 16.09.2022: 9.]

umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

 

11.[11] [Bis 16.09.2022: 10.]

Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

 

12.[12] [Bis 16.09.2022: 11.]

Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

 

13.[13] [Bis 16.09.2022: 12.]

Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

 

14.[14] [Bis 16.09.2022: 13.]

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

 

15.[15] [Bis 16.09.2022: 14.]

Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

 

16.[16] [Bis 16.09.2022: 15.]

Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

 

17.[17] [Bis 16.09.2022: 16.]

Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

 

18.[18] [Bis 16.09.2022: 17.]

Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

 

(2) 1Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:

 

1.

Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11[19] [Bis 16.09.2022: Nummer 10],

 

2.

Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 4[20] [Bis 16.09.2022: Nummer 3], nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und

 

3.

Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 16[21] [Bis 16.09.2022: Nummer 15], wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.

2Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16[22] [Bis 16.09.2022: Nummer 15] dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.

 

(3)[23] 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18[24] [Bis 16.09.2022: Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17] genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens m...

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