Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Virus infiziert haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in Quarantäne zu bleiben. Sie erhalten in dieser Zeit entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder sie haben Anspruch auf Entschädigung.[1] Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die sich während einer Kurzarbeit in Quarantäne begeben müssen.

Besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, richtet sich die Höhe der Entschädigungszahlung nach dem Verdienstausfall[2] (reduziertes Nettoarbeitsentgelt). In Fällen der Kurzarbeit erhöht sich der Anspruch auf den Verdienstausfall um das Kurzarbeitergeld. Damit werden Arbeitnehmer, die in Fällen der Kurzarbeit unter Quarantäne gestellt werden, den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesamte Auszahlung (Verdienstausfall zzgl. Kurzarbeitergeld) zu übernehmen. Seine Aufwendungen werden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

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