Auch selbstständig Tätige, die einen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Selbstständig Tätige können auch Corona-Soforthilfen erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Diese Einnahmen sind im Rahmen der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig.

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