Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, ergeben sich durch den Bezug einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige u. a.) keine versicherungsrechtlichen Änderungen. Der Status der Krankenversicherungsfreiheit bleibt ebenso wie die freiwillige Versicherung unverändert bestehen.

Arbeitnehmer erhalten ihre Entschädigungsleistung für die Dauer von 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls. Daraus ergibt sich, dass für diese Zeit – unverändert – der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten ist. Allerdings besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber. Freiwillig versicherten Arbeitnehmern werden die von ihnen getragenen Beiträge durch die Entschädigungsbehörde erstattet.

 
Hinweis

Firmenzahlerverfahren

Werden die Krankenversicherungsbeiträge im sog. Firmenzahlerverfahren entrichtet, werden die Höchstbeiträge – weiterhin – vom Arbeitgeber gezahlt. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht jedoch nicht und Beitragsanteile des Arbeitnehmers dürfen nicht einbehalten werden. Auf Antrag des Arbeitgebers werden seine Arbeitgeberbeitragsanteile von der Entschädigungsbehörde erstattet.

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