In der Biotechnologie überlagert sich der Schutz der Mitarbeiter mit dem erforderlichen Produktschutz und dem Schutz von Umwelt und Bevölkerung, z. B. vor gentechnisch veränderten Erregern. Generell gehen die strengeren Bestimmungen der Gentechnikgesetzgebung immer vor. Vor allem die Gentechniksicherheitsverordnung enthält u. a. auch konkrete Arbeitsschutzanforderungen. Die Biostoffverordnung greift meist im Hinblick auf den gezielten Umgang mit Erregern, weil Tätigkeiten unmittelbar auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet sind (Tätigkeiten in Forschungslaboren, besonders auch beim Umgang mit Versuchstieren, bei der Impfstoffherstellung, bei der Gewinnung von Grundstoffen für die Kosmetikindustrie usw.). Daraus ergeben sich höhere Risikoeinstufungen und Schutzstufen. Einstufung und Schutzmaßnahmen werden in den entsprechenden TRBA konkretisiert:

  • TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien",
  • TRBA 120 "Versuchstierhaltung",
  • TRBA 310 "Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung".

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Regelungen der ArbMedVV muss die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischer Vorsorge im Einzelfall ermittelt werden.

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