Besondere Anforderungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heime, Ferieneinrichtungen usw., §§ 3335 IfSG). In diesen Einrichtungen dürfen Personen mit bestimmten Erkrankungen nicht tätig sein bzw. Kinder und Jugendliche dürfen mit bestimmten Infektionskrankheiten diese Einrichtungen nicht besuchen, bis durch ärztliches Attest bescheinigt werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr vorliegt (§ 34 IfSG). Für beide Gruppen gilt ebenso die Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG).

Wenn Personen dauerhaft Ausscheider von Erregern sind, ohne selbst erkrankt zu sein, müssen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt besondere Maßnahmen eingehalten werden. Auch bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen im häuslichen Umfeld müssen Familienangehörige den Gemeinschaftseinrichtungen fernbleiben, auch wenn sie nicht erkennbar erkrankt sind.

Die Mitarbeiter müssen bei Antritt der Arbeit und danach alle 2 Jahre auf diese Sachverhalte hingewiesen werden (§ 35 IfSG).

Außerdem sind Hygienepläne zu erstellen (§ 36 Abs. 1 IfSG). Eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ist erforderlich, wo regelmäßig intensiver Kontakt zu den Betreuten besteht (z. B. Wickeln, Hilfeleistung bei der Körperpflege und beim Toilettengang, Beseitigen von Stuhl, Urin, Erbrochenem). Dementsprechend können in bestimmten Fällen (z. B. wenn Kinder mit bekannten Infektionen gepflegt werden) auch Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sein.

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