Infektionsschutz ist wegen des erhöhten Risikos im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege[1] ein umfangreiches Thema, das immer auf den Schutz von Patienten/Betreuten und Personal zielt. Zu berücksichtigen sind dabei:

  • Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, z. B. im Hinblick auf das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten, Isolations- und Quarantänemaßnahmen, Hygienepläne, Analysetätigkeiten sowie Impfpflicht gegen Masern usw.
  • Die Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit Infektionserregern (Vorbeugung, Impfungen, Therapie, hygienische Maßnahmen).
  • BioStoffV/TRBA: Im Gesundheitswesen handelt es sich bis auf wenige Ausnahmen im Forschungs- und Analysebereich um ungezielte Tätigkeiten, selbst wenn die Erreger und ihr Vorhandensein häufig bekannt sind, weil die Arbeitstätigkeit nicht direkt auf den biologischen Arbeitsstoff (z. B. eine Körperflüssigkeit) ausgerichtet ist. Das führt zu allgemein niedrigeren Schutzstufen als z. B. in der Biotechnologie.
  • Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" enthält Details zur Risikoeinstufung und Schutzmaßnahmen (bauliche, technische, organisatorische Maßnahmen, Hygieneregeln, PSA usw.). Besonders wichtig war in den letzten Jahren die Umstellung auf sog. "sicheres Werkzeug", d. h. stichsichere Kanülen für Blutentnahmen, Zugänge usw., die Nadelstichverletzungen mit kontaminiertem Material vermeiden sollen und in den meisten medizinischen Bereichen verpflichtend sind. Entsprechende Vorfälle (auch Kontaminationen z. B. mit Blut in Mund oder Auge von Beschäftigten) müssen dokumentiert und behandelt werden (entsprechende Blutuntersuchungen, ggf. vorbeugende Medikamentengabe).
  • Für die Mehrzahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezogen auf infektionsgefährdende Tätigkeiten durchgeführt werden (Pflichtvorsorge), außer die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Infektionsgefährdung auszuschließen ist.

Im Jahr 2017 haben die Berufsgenossenschaften in mehr als 500 Fällen im Gesundheitswesen berufsbedingte Infektionen entschädigt.

[1] Gilt im Wesentlichen so auch für die Veterinärmedizin.

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