In Bereichen, in denen besondere Infektionsrisiken bestehen, greift für den Schutz der Beschäftigten die BioStoffV. Danach muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wobei die zu erwartenden Infektionserreger nach Kriterien wie Gefährlichkeit der Erkrankung, Ansteckungsgefahr/Impfmöglichkeit und Gefahr für die Allgemeinheit in 4 vorgegebene Risikogruppen eingestuft werden, denen wiederum Schutzstufen mit Maßnahmenplänen zugeordnet sind (§§ 6 ff. BioStoffV). Dabei wird generell nach gezielter und ungezielter Tätigkeit unterschieden. Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der Erreger bekannt und die Tätigkeit konkret auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet ist (z. B. bei Grundstoffgewinnung, Forschungs- und Analysetätigkeiten). In den anderen Fällen spricht man von ungezielten Tätigkeiten.

In jedem Fall sind Betriebsanweisungen und regelmäßige Personalunterweisungen vorgeschrieben. Darüber hinaus sind die meist branchenspezifischen TRBA (z. B. für das Gesundheitswesen, für die Abwasser- und Abfallbranche, Land- und Forstwirtschaft usw.) zu berücksichtigen.

Außerdem gelten Beschäftigungsbeschränkungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen mit infektionsgefährdenden Maßnahmen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, z. B. bei Jugendlichen im Rahmen einer Ausbildung und bei Schwangeren, wenn gegen relevante Erreger nachweislich Immunschutz besteht (Beratung durch den Arbeitsmediziner erforderlich).

Ob arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus den Tabellen im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

2.1 Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege

Infektionsschutz ist wegen des erhöhten Risikos im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege[1] ein umfangreiches Thema, das immer auf den Schutz von Patienten/Betreuten und Personal zielt. Zu berücksichtigen sind dabei:

  • Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, z. B. im Hinblick auf das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten, Isolations- und Quarantänemaßnahmen, Hygienepläne, Analysetätigkeiten sowie Impfpflicht gegen Masern usw.
  • Die Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit Infektionserregern (Vorbeugung, Impfungen, Therapie, hygienische Maßnahmen).
  • BioStoffV/TRBA: Im Gesundheitswesen handelt es sich bis auf wenige Ausnahmen im Forschungs- und Analysebereich um ungezielte Tätigkeiten, selbst wenn die Erreger und ihr Vorhandensein häufig bekannt sind, weil die Arbeitstätigkeit nicht direkt auf den biologischen Arbeitsstoff (z. B. eine Körperflüssigkeit) ausgerichtet ist. Das führt zu allgemein niedrigeren Schutzstufen als z. B. in der Biotechnologie.
  • Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" enthält Details zur Risikoeinstufung und Schutzmaßnahmen (bauliche, technische, organisatorische Maßnahmen, Hygieneregeln, PSA usw.). Besonders wichtig war in den letzten Jahren die Umstellung auf sog. "sicheres Werkzeug", d. h. stichsichere Kanülen für Blutentnahmen, Zugänge usw., die Nadelstichverletzungen mit kontaminiertem Material vermeiden sollen und in den meisten medizinischen Bereichen verpflichtend sind. Entsprechende Vorfälle (auch Kontaminationen z. B. mit Blut in Mund oder Auge von Beschäftigten) müssen dokumentiert und behandelt werden (entsprechende Blutuntersuchungen, ggf. vorbeugende Medikamentengabe).
  • Für die Mehrzahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezogen auf infektionsgefährdende Tätigkeiten durchgeführt werden (Pflichtvorsorge), außer die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Infektionsgefährdung auszuschließen ist.

Im Jahr 2017 haben die Berufsgenossenschaften in mehr als 500 Fällen im Gesundheitswesen berufsbedingte Infektionen entschädigt.

[1] Gilt im Wesentlichen so auch für die Veterinärmedizin.

2.2 Gemeinschaftseinrichtungen

Besondere Anforderungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heime, Ferieneinrichtungen usw., §§ 3335 IfSG). In diesen Einrichtungen dürfen Personen mit bestimmten Erkrankungen nicht tätig sein bzw. Kinder und Jugendliche dürfen mit bestimmten Infektionskrankheiten diese Einrichtungen nicht besuchen, bis durch ärztliches Attest bescheinigt werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr vorliegt (§ 34 IfSG). Für beide Gruppen gilt ebenso die Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG).

Wenn Personen dauerhaft Ausscheider von Erregern sind, ohne selbst erkrankt zu sein, müssen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt besondere Maßnahmen eingehalten werden. Auch bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen im häuslichen Umfeld müssen Familienangehörige den Gemeinschaftseinrichtungen fernbleiben, auch wenn sie nicht erkennbar erkrankt sind.

Die Mitarbeiter müssen bei Antritt der Arbeit und danach alle 2 Jahre auf diese Sachverhalte hingewiesen werden (§ 35 IfSG).

Außerdem sind Hygienepläne zu erstellen (§ 36 Abs. 1 IfSG). Eine Gefährdungsbeurteil...

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