Selbstständige

Für selbstständige Peronen gelten die Regelungen zur Entsendung.

Mitglieder des fahrenden und fliegenden Personals

Bei Personen, die Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das internationale Beförderungen von Personen oder Gütern gewerblich oder im Werksverkehr durchführt, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz in beiden Staaten, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Besatzungsmitglied seine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet.

Seeleute

Bei Seeleuten gilt grundsätzlich das Flaggenstaatsprinzip. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit deutscher Flagge tätig, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit indischer Flagge tätig, gelten die indischen Rechtsvorschriften. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Seeleute. Nicht erfasst werden Personen, die zwar Tätigkeiten auf dem Schiff ausüben, allerdings nicht der Besatzung angehören (z. B. Hafenarbeiter).

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