Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber im Entsendestaat übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
  • die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder indischem Recht dar;
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
  • das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.

     
    Hinweis

    Nennenswerte Geschäftstätigkeit

    Eine nenneswerte Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Entsendestaat nicht nur Verwaltungspersonal beschäftigt. Die Voraussetzung, dass eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nur vorliegt, wenn "mindestens 25 % des Gesamtumsatzes" im Entsendestaat erzielt wird, entfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge