Werden anlässlich von Verkaufswettbewerben Prämien in Form kostenloser Reisen gewährt, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1] Schwierig ist die Beurteilung, wenn Incentivereisen an Fachseminare geknüpft sind. Auch hier ist regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen[2], es sei denn, das Fortbildungsprogramm überwiegt so stark, dass touristische Elemente bei der Reise von untergeordneter Bedeutung sind. Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung und Kosten des Arbeitgebers als Reisebegleiter an Incentivereisen teilnimmt.[3]

Das Vorliegen eines Entlohnungscharakters wird von der Rechtsprechung verneint, wenn der Arbeitgeber bei einer Händler-Incentivereise den Außendienstmitarbeitern die Betreuungsfunktion für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler auferlegt.[4]

Wird der betreuende Arbeitnehmer indes von seiner Ehefrau begleitet, ist ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Reise anzunehmen, sodass in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten Arbeitslohn vorliegt.[5]

Private Mitveranlassung als Entscheidungskriterium

Für eine private Mitveranlassung können in Einzelfällen aber auch die Art der Reise und das Reiseziel sprechen.[6] Dies gilt insbesondere für Reisen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit VIP-Maßnahmen des Arbeitgebers sowie Studienreisen ins Ausland, wenn diese mit einem Privataufenthalt verbunden werden oder der Ehegatte mitgenommen wird. Für eine private Mitveranlassung kann auch sprechen, wenn der Arbeitgeber weder Sonderurlaub noch Dienstbefreiung gewährt hat. Andererseits reicht die Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung allein nicht aus, die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise zu gewährleisten.[7]

 
Wichtig

Volle Steuerpflicht bei überwiegend privatem Anlass

Tritt die berufliche Veranlassung einer Reise in den Hintergrund, d. h., ist die Berufsausübung nur Vorwand für eine ggf. mehrtägige "Reise" der Arbeitnehmer, so gehören alle vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; er ist damit auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Bei der Versteuerung kann ggf. § 40 Abs. 2 EStG Anwendung finden, wenn es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung handelt. In diesem Falle würde die Zuwendung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Ist der Anlass einer Reise insgesamt der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, so können allerdings zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen steuerfrei bleiben, z. B. im Rahmen einer 14-tägigen Urlaubsreise findet ein eintägiges Fachseminar statt.[8]

Einbeziehung der geschäftlichen Bewirtungskosten

Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung führt beim bewirteten Geschäftsfreund nicht zu einer Betriebseinnahme. Dies gilt nicht nur für die Bewirtung der Geschäftsfreunde selbst, auch die Aufwendungen für die daran teilnehmenden Arbeitnehmer des Zuwendenden sind kein Arbeitslohn.[9]

Ganz- oder halbtägige betriebliche Veranstaltungen werden häufig mit einem Unterhaltsprogramm verbunden, bei denen die geschäftliche Bewirtung nur Teil des Gesamtrahmenprogramms ist. Die Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung bleiben ungeachtet der übrigen "Incentive-Maßnahmen" bei der steuerlichen Erfassung als Betriebseinnahme (Dritte) bzw. von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn (Arbeitnehmer) außer Ansatz.[10] Anders verhält es sich mit der Sachzuwendung "Unterhaltungsprogramm".

Eine Sonderstellung nehmen geschäftliche Bewirtungen ein, die im Rahmen von Incentivereisen durchgeführt werden. Eine Incentivereise ist ein Pauschalpaket mit touristischem (privatem) Charakter. Sie entspricht nach ihren Leistungsmerkmalen und ihrem Erlebniswert regelmäßig einer am Markt angebotenen Gruppenreise, bei der Reiseziel, Reiseprogramm und Reisedauer festgelegt sind und der Teilnehmerkreis begrenzt ist. Incentivereisen sind ertragsteuerlich als Gesamtpaket zu beurteilen.[11] Beim Empfänger ist die Reise als Gesamtleistung zu erfassen und der Wert sämtlicher Reiseleistungen als Betriebseinnahme bzw. Arbeitslohn zu erfassen. Beim Zuwendenden sind die Kosten für eine Incentivereise, die als Geschenk i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG oder zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung gewährt wird, in vollem Umfang zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben zu zählen. Die auf die Bewirtung entfallenden Kosten sind Teil der Gesamtleistung. Die Aufwendungen für geschäftliche Bewirtungen im Rahmen von Incentivereisen sind nicht steuerfrei und dürfen deshalb nicht aus der Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Betriebsausgaben herausgerechnet werden.

 
Wichtig

Incentivereise setzt Übernachtung voraus

Die Abgrenzung zwischen einer Incentivereise und einer Incentive-Maßnahme, bei der ggf. ein geschäftlicher Bewirtungsanteil herausgerechnet werden kann, nimmt die Finanzverwaltung danach vor, ob die Veranstaltung eine vom Zuwendenden bezahlte Übernachtung beinhaltet.[12] Nicht erforderlich ist, d...

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