Laut § 3 der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber für die Planung, Gestaltung und Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes verantwortlich. Das gilt auch für hybride Arbeitsmodelle.

Dabei sind für Telearbeitsplätze die Pflichten des Arbeitgebers genau geregelt und Gefährdungsbeurteilungen für den konkreten Telearbeitsplatz sind durchzuführen. Allerdings gilt hier erleichternd § 1 Abs. 4 ArbStättV, der besagt, dass, soweit zwischen dem Arbeitsplatz im Betrieb und dem Telearbeitsplatz eine "wesentliche" Vergleichbarkeit gegeben ist, dann eine gesonderte Beurteilung und Unterweisung in Bezug auf den Telearbeitsplatz entbehrlich ist.

Für mobile Arbeit ist eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung ausreichend und dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Unterweisung z. B. auf folgende Punkte hinweist:

  • Bei Teilnahme am Straßenverkehr nicht gleichzeitig arbeiten.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln achtsam beim Ein- und Aussteigen sein.
  • Pausen (nach ca. 1,5–2 Stunden) für die Augen einplanen, sofern lediglich auf einem Tablet gearbeitet wird bzw. die Bildschirmgröße unter den empfohlenen Maßen von aktuell 19“-CRT-Bildschirm oder ein 17“-LCD-Bildschirm liegt.
  • Kommunikation zwischen Führungskräften und Mitarbeitern aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts im Büro fördern (bei Bedarf verstärkt hinterfragen und aktiv nachfragen, wie es dem anderen geht mit dem Zuhause-Arbeiten, ob auch hier genügend "Bewegung" vorhanden ist und die Arbeitsverhältnisse (Licht, Luft...) ausreichend sind).
  • Kommunikation innerhalb des Teams durch regelmäßigen Austausch stärken – da Spaziergänge oder gemeinsame Mittagessen, wie im Büro, nicht möglich sind, kann man für gemeinsame Aktionen digitale Meetings planen.
  • Bewegung einplanen, um Abwechslung in den Arbeitsalltag zu bringen, langes Sitzen ohne Pause vermeiden.

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