Empfänger von Honoraren sind als freie Mitarbeiter tätig oder üben ihren Beruf als Selbstständige aus, wie z. B. Künstler, Ärzte, Steuerberater, Autoren und Dozenten.

Der Honorarempfänger steht in keiner abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. Bei den Honoraren handelt es sich daher regelmäßig nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Honorarempfänger ist daher in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Allerdings ist in manchen Fällen die Abgrenzung nicht ganz einfach. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, den zutreffenden Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch den Rentenversicherungsträger verbindlich feststellen zu lassen.

 
Hinweis

Besonderheiten in der Rentenversicherung

Diese Grundsätze gelten auch für die Rentenversicherung, ein Honorarempfänger ist nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings besteht für bestimmte selbstständig Tätige und Angehörige der freien Berufe (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen und Entbindungspfleger oder Künstler und Publizisten) Rentenversicherungspflicht.[1]

Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die Aufträge an freiberufliche Künstler oder Publizisten erteilen, unterliegen einer Melde- und Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse. Mit diesen Einnahmen werden die Ausgaben der Kasse teilweise finanziert und die Künstler selbst von Beiträgen entlastet.

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