Die Einkunftsart ist von der Bezeichnung unabhängig. Arbeitslohn liegt vor, wenn die zugrunde liegenden Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt werden, wie etwa das Gutachten eines bei einer Universitätsklinik angestellten Assistenzarztes, das als Klinikgutachten ergeht.[1]

Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend

Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. So können Einnahmen, die ein angestellter Schriftleiter aus freiwilliger schriftstellerischer Nebentätigkeit für seinen Arbeitgeber erzielt, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sein, die zwar einkommensteuerpflichtig sind, jedoch nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.[2] Andererseits behandelte der BFH Einnahmen einer Bankangestellten als Hostess bei Veranstaltungen ihres Arbeitgebers als Arbeitslohn, obwohl diese Tätigkeit mit dem eigentlichen Beruf nicht zu tun hatte.[3]

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