Ist der Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eröffnet, sind die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Die Tätigkeit im Homeoffice unterliegt dann der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn kollektivrechtliche Tatbestände betroffen sind. Treffen die Parteien individualvertragliche Regelungen zum Homeoffice, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Bereits von der Planungsphase des Homeoffice an stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG zu. Es handelt sich hierbei zunächst um die Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach den §§ 80, 90, 92 BetrVG. Diese Rechte betreffen insbesondere die technische und organisatorische Ausgestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, z. B. Einführung von EDV-Anlagen, spezieller Software und Einrichtung von Büroräumen.

Neben den Unterrichtungs- und Beratungsrechten sind die echten Mitbestimmungsrechte zu beachten.

In Betracht kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG, insbesondere Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen (z. B. vom Betrieb in das Homeoffice oder aus dem Homeoffice zurück in den Betrieb[1]), aber auch bei der Beendigung von alternierender Telearbeit[2],
  • in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. In Bezug auf das Homeoffice können hierbei insbesondere die Regelungsgehalte von § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 6, 7, 10 und 11 berührt sein oder
  • bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG.

     
    Hinweis

    Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

    Mit Wirkung zum 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.[3] Hierdurch wird § 87 Abs. 1 BetrVG um ein neues Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, erweitert. Nach der Gesetzesbegründung liegt mobile Arbeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt. Hierunter fällt auch die Tätigkeit im Homeoffice. Der Betriebsrat kann zwar nicht über das "ob", aber über das "wie" der Ausgestaltung von Homeoffice mitbestimmen. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben von der Neuregelung unberührt.

[3] Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762.

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