Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes (HAG) ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.[1] Heimarbeiter können nach der Rechtsprechung des BAG die Zeit, die Durchführung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Werkzeuge sowie die Arbeitsmethode selbstständig wählen. Sie sind – anders als Arbeitnehmer – nicht in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert.[2] Heimarbeiter haben arbeitsrechtlich eine besondere Stellung, da sie grundsätzlich keine Angestellten sind. Für sie gelten besondere Schutzvorschriften.

Nach einer Entscheidung des BAG ist Heimarbeit aber nicht auf gewerbliche oder auf vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.[3] Heimarbeit und Homeoffice können sich in Einzelfällen somit überschneiden.

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