Anders sieht es aus, wenn ein im Homeoffice Beschäftigter das Haus verlässt, um sich an einem anderen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder sie einzunehmen. Dieser Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich versichert, wenn die geplante/getätigte Nahrungsaufnahme zur Erhaltung der Arbeitskraft/Fortsetzung der versicherten Tätigkeit erforderlich war. Die eigentliche Nahrungsaufnahme selbst ist aber trotzdem unversichert.[1] Noch ungeklärt ist die Frage, ob – wie bei den Wegen von und zur regulären Arbeitsstätte – das Homeoffice ebenso als "Ort der Tätigkeit" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wie die Arbeitsstätte beim Arbeitgeber anzusehen ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher Ort beitragsrechtlich und für den Rechtskreis als Beschäftigungsort gilt.

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