Ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Home- oder Mobile-Office besteht nach geltendem Recht nicht. Nach § 106 Satz 1 GewO steht es dem Arbeitgeber zu, den Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, nicht jedoch um eine gesetzliche Pflicht, dem Arbeitnehmer ein Home- oder Mobile-Office zuzuweisen.[1]

Ein gesetzlicher Homeffice Anspruch ist in der Ende 2021 endenden Legislaturperiode auch nicht mehr zu erwarten. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 einen neuen Mitbestimmungstatbestand in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hinsichtlich der Ausgestaltung mobiler Arbeit geschaffen. Demzufolge hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dem "Wie" der mobilen Arbeit – aber nicht hinsichtlich des "Ob". Entgegen des ursprünglichen Vorstoßes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einem Mobile-Arbeit-Gesetz erhält der Betriebsrat also kein Initiativrecht zur Einführung mobiler Arbeit.

[1] Vgl. z. B. für den Fall des Homeoffice, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.2014, 5 Sa 378/14 oder LAG Köln, Urteil v. 6.7.2015, 5 SaGa 6/15.

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