Überblick

Am 2.7.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.

Diese Verabschiedung des Gesetzes war längst überfällig: Das HinSchG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 (HinSch-RL). Die HinSch-RL war am 16.12.2019 in Kraft getreten und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben – unter anderem die Einrichtung von Hinweisgeberstellen und den Schutz von Hinweisgebern – bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der verspäteten Umsetzung der HinSch-RL wurde Deutschland bereits von der Europäischen Kommission vor dem EuGH verklagt.[1]

Gemäß dem HinSchG müssen Beschäftigungsgeber mit i. d. R. 250 oder mehr Beschäftigen bereits bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes interne Meldestellen eingerichtet haben. Für Unternehmen mit i. d. R. 50–249 Beschäftigten[2] galt eine längere Umsetzungsfrist; sie müssen seit dem 17.12.2023 interne Meldestellen eingerichtet haben. Seit dem 1.12.2023 finden auch die entsprechenden Bußgeldregelungen Anwendung, wenn keine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird.[3] Die weiteren Pflichten des HinSchG, z. B. der Vertraulichkeitsgrundsatz, sowie etwaige Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichteinhaltung gelten bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes Anfang Juli 2023.

Einen Überblick über das Hinweisgeberschutzgesetz und die (arbeitsrechtlichen) Auswirkungen gibt dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] BGBl 2023 I Nr. 140.
[2] Ausnahmen gelten für die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Beschäftigungsgeber.

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