Das HinSchG sieht Schadensersatzpflichten vor.

Beschäftigungsgeber

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher derselben der hinweisgebenden Person zum Ersatz von etwaigen entstandenen Vermögensschäden verpflichtet. Eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden (immaterieller Schadensersatz) sieht das verabschiedete Gesetz – im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf – indes nicht mehr vor.

Hinweisgebende Personen

Auf der anderen Seite macht sich die hinweisgebende Person selbst schadensersatzpflichtig, wenn ein Schaden aus einer durch sie erfolgten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen erfolgte.

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