Der Gang von hinweisgebenden Personen an die Öffentlichkeit, im HinSchG als "Offenlegung" bezeichnet, wird hinweisgebenden Personen in Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR indes nur ausnahmsweise erlaubt sein. Der Schutz des HinSchG greift im Falle von Offenlegungen zum einen dann, wenn auf eine Meldung an eine externe Stelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit bestimmten Folgemaßnahmen reagiert wird. Zum anderen darf eine hinweisgebende Person Informationen offenlegen, wenn sie "hinreichenden Grund zur Annahme" hat, dass beispielsweise "der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann" oder "im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind".

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