Als Meldewege sieht das HinSchG mit internen Meldesystemen (innerhalb des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Behörde) und externen Meldesystemen (bei einer unabhängigen Stelle) 2 verschiedene Meldekanäle vor. Hinweisgebende Personen sollen in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, eine Meldung an eine interne Meldestelle gegenüber der Meldung an externe behördliche Meldestellen allerdings bevorzugen.

5.1 Interne Meldestellen

Nach dem HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber, das heißt natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen, verpflichtet, interne Meldestellen, an die sich insbesondere Beschäftigte mit Informationen über Verstöße wenden können, einzurichten und zu betreiben. Für verpflichtete Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten gilt diese Pflicht seit Inkrafttreten des Gesetzes (wenn auch zunächst nicht bußgeldbewehrt); aufgrund der verlängerten gesetzlichen Umsetzungsfrist für kleinere Beschäftigungsgeber mit 50–249 Beschäftigten besteht diese Pflicht für diese erst seit dem 17.12.2023.

 
Hinweis

Gemeinsame Meldestellen

Kleinere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können dabei Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben.

Unter bestimmten Voraussetzungen erstreckt das HinSchG die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen aber auch auf bestimmte Beschäftigungsgeber, für die das Unionsrecht eine Meldestelle unabhängig von der Zahl der Beschäftigten fordert, z. B. für Beschäftigungsgeber aus bestimmten Branchen (wie bestimmte Unternehmen der Finanzbranche).

 
Achtung

Öffentliche Beschäftigungsgeber

Nach der herrschenden Auffassung besteht aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der HinSch-RL die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für gemäß der HinSch-RL verpflichtete öffentliche Stellen (juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen), wie Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten (z. B. Landesrundfunkanstalten) und öffentliche-rechtliche Stiftungen, die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie Gerichte und sonstige Körperschaften, soweit diese i. d. R. mind. 50 Arbeitnehmer beschäftigen, nicht erst seit Inkrafttreten des HinSchG, sondern bereits seit dem 18.12.2021.

In Bezug auf bestimmte öffentliche Beschäftigungsgeber existieren zudem oftmals Spezialregelungen, bspw. das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz oder der Erlass zur Errichtung und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

5.2 Externe Meldestellen

Als externe Meldestelle wurde eine Meldestelle des Bundes (beim Bundesamt für Justiz) als leicht zugängliche, zentrale Anlaufstelle eingerichtet. Die Möglichkeit der Meldung an diese soll hinweisgebende Personen davon befreien, sich mit Zuständigkeitsfragen auseinandersetzen zu müssen. Daneben sind für spezielle Bereiche u. a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, (fakultativ) externe Meldestellen der Bundesländer sowie eine gesonderte Meldestelle für Hinweise auf Verstöße in der Meldestelle des Bundes und auch externe Meldestellen auf Ebene der Europäischen Union vorgesehen.

Die hinweisgebende Person soll wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wendet. Insoweit sollen Beschäftigungsgeber jedoch "Anreize" dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle des Bundes oder des Landes zunächst an die jeweilige interne Meldestelle beim Beschäftigungsgeber wenden.

Es besteht eine Pflicht sowohl der internen als auch der externen Meldestellen, für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der anderen Meldestellen und Meldeverfahren bereitzuhalten.

5.3 Offenlegung

Der Gang von hinweisgebenden Personen an die Öffentlichkeit, im HinSchG als "Offenlegung" bezeichnet, wird hinweisgebenden Personen in Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR indes nur ausnahmsweise erlaubt sein. Der Schutz des HinSchG greift im Falle von Offenlegungen zum einen dann, wenn auf eine Meldung an eine externe Stelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit bestimmten Folgemaßnahmen reagiert wird. Zum anderen darf eine hinweisgebende Person Informationen offenlegen, wenn sie "hinreichenden Grund zur Annahme" hat, dass beispielsweise "der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann" oder "im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind".

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