Hinweisgebende Personen sind infolge der Meldung vor Repressalien oder auch Drohungen mit Repressalien geschützt. Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Hierunter sind somit insbesondere Kündigungen oder sonstige Benachteiligungen wie bspw. Abmahnungen, Versetzungen, Versagungen von Beförderungen, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierungen oder Mobbing sowie nachteilige Vergütungsaspekte, z. B. Lohnkürzungen oder ausbleibende Prämien, zu verstehen.

Dieser Schutz greift nach den gesetzlichen Regelungen allerdings nur dann, wenn sich die Meldung auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, bezieht.

 
Achtung

Beweislastumkehr

Erleidet eine hinweisgebende Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit nach einer Meldung oder Offenlegung Benachteiligungen, wird nach dem HinSchG vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Im HinSchG heißt es hierzu ausdrücklich: "In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte".[1] Es gilt also eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person.

Diese Vermutung, dass eine Benachteiligung eine Repressalie darstellt und aufgrund eines Hinweises erfolgt ist, soll aber nur dann greifen, wenn die hinweisgebende Person die Benachteiligung auch selbst geltend macht.

Hinweisgebende Personen (sowie die sie vertraulich unterstützenden Personen) unterfallen allerdings (nur) dann dem Schutz des HinSchG, wenn sie ihren Hinweis gemäß den entsprechenden Vorgaben erstattet haben, sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die betreffenden Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen (beziehungsweise sie davon ausgehen durften).

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