Gegenstand von Meldungen nach dem HinSchG sind Verstöße, das heißt rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, in Zusammenhang mit einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über (rein) privates Fehlverhalten, das keinen Bezug zu der jeweiligen beruflichen Tätigkeit hat, auch wenn die hinweisgebende Person von diesem im beruflichen Kontext erfahren hat.

Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erfasst dabei neben den von der HinSch-RL vorgesehenen Rechtsbereichen (EU-Recht) u. a. auch Teile des mit diesem korrespondierenden nationalen Rechts sowie das deutsche Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten (soweit diese dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen). Ebenfalls erfasst werden Verstöße gegen bundesrechtlich einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen oder die Verschaffung von steuerlichen Vorteilen in missbräuchlicher Art und Weise. Zudem erfasst die Schutzwirkung auch Hinweise auf Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

 
Achtung

Bedingungen für Hinweisgeberschutz

Der Schutz der hinweisgebenden Personen soll durch das Gesetz dann gewährleistet werden, wenn

  • die hinweisgebende Person den Hinweis gemäß den entsprechenden Gesetzesvorgaben erstattet hat,
  • die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die betreffenden Informationen der Wahrheit entsprechen und
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen (bzw. die hinweisgebende Person davon ausgehen durfte).

Meldungen oder Offenlegungen unterfallen auch dann nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes und sind dann nicht gemäß dem HinSchG geschützt, wenn vorrangige Meldesysteme mit eigenen Verfahrens- und Schutzregelungen existieren (z. B. nach Geldwäschegesetz oder Kreditwesengesetz) oder die Meldung Informationen beinhaltet, die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten (z. B. berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten oder Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen) unterfallen. Die Abgrenzung zu vom HinSchG erfassten Meldungen kann im Einzelfall schwierig sein.

 
Hinweis

Beschränkung auf den sachlichen Anwendungsbereich

Es entspricht der gängigen Praxis, Hinweisgebersysteme nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Themenbereiche zu beschränken, sondern z. B. auch auf interne Compliance-Verstöße anzuwenden. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings können sich hinweisgebende Personen nur bei Meldungen, die den sachlichen Schutzbereich des HinSchG betreffen, auf das gesetzliche Schutzinstrumentarium des HinSchG verlassen. Ggf. existieren darüber hinaus jedoch andere Regelungen mit Schutzwirkung zugunsten der hinweisgebenden Personen, so z. B. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 5 Geschäftsgeheimnisgesetz oder § 48 Geldwäschegesetz.

Innerhalb des Anwendungsbereichs des HinSchG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel erlaubt – insoweit enthält das HinSchG einen speziellen Erlaubnistatbestand. Ist das HinSchG nicht anwendbar, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regeln.

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