Der Hinweisgeberschutz muss seit Inkrafttreten des Gesetzes von allen verpflichteten Beschäftigungsgebern beachtet werden – ansonsten bestehen erhebliche Risiken, vor allem drohen Sanktionen, wie Bußgelder für die insoweit verantwortlichen Personen sowie das verpflichtete Unternehmen. Insbesondere interne Meldestellen müssen eingerichtet und betrieben sowie Hinweisgeberschutzkonzepte erarbeitet werden.

Auch wenn die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen umfangreich sind, gehören derartige Whistleblower-Hotlines bereits seit langem zu einem funktionierenden und angemessenen Compliance Management System und werden von vielen Beschäftigungsgebern bereits vorgehalten. Denn Unternehmen haben ein Interesse daran zu erfahren, wo potenzielle Rechtsverstöße aus dem Betrieb heraus oder zum Nachteil des Unternehmens begangen werden, um diese schnell abzustellen und weitere (auch nur mittelbare) Schäden zu verhindern.

Beschäftigungsgeber ab i. d. R. mindestens 50 Beschäftigten werden nunmehr auch ausdrücklich verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzuführen. Über die Pflicht hinaus, eine Meldestelle einzurichten, werden durch das HinSchG konkrete Maßnahmen gefordert: Die Hinweisgebersysteme müssen die konkreten (Verfahrens-)Voraussetzungen des HinSchG erfüllen, etwa in Bezug auf Fachkunde, Vertraulichkeit, Kommunikation mit Whistleblowern und Procedere im Umgang mit Meldungen. Werden die dargestellten Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt, bestehen seit Inkrafttreten des Gesetzes erhebliche Risiken.

Im Folgenden werden die Inhalte des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Pflichten für Beschäftigungsgeber sowie die entsprechenden arbeitsrechtlichen Auswirkungen dargestellt.

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