Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Verletztenrente. mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7. Mindest-MdE-Höhe gem § 80a Abs 1 S 1 SGB 7: 30 vH. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 80a Abs 1 S 1 SGB 7, wonach abweichend von § 56 Abs 1 S 1 SGB 7 Voraussetzung einer Rente für einen in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 30 vH ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen B 2 U 11/17 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger wegen Arbeitsunfallfolgen einen Anspruch auf Rente hat.

Der 1962 geborene Kläger erlitt am 24. Mai 2008 Bandsägeverletzungen der linken Hand mit offenem Grundgliedbruch des Zeigefingers, Durchtrennung der Strecksehne in Höhe des Zeigefingergrundgliedes und des ellenwärtigen Gefäßnervenbündels sowie eine vollständige Abtrennung des Mittelfingers in Höhe des Mittelfingermittelgliedes. Die Erstversorgung erfolgte in der Klinik für Handchirurgie Bad Neustadt, wo der Mittelfinger nach einem missglückten Replantationsversuch in Höhe des Grundgliedes amputiert werden musste.

Die Bandsäge mit Zapfwellenantrieb, die dem Ehemann seiner Schwägerin - dem Zeugen C. - gehörte, hatte der Kläger an seinen Schlepper angeschlossen. Die Ehefrau des Klägers D. A. und die im September 2008 verstorbene Ehefrau des Zeugen C., E. C., waren Schwestern. Sie gehörten mit ihrer Mutter F. zur Erbengemeinschaft G., die ein von dem Vater ererbtes forstwirtschaftliches Grundstück besaß. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb und den Hof hatte der Vater schon zu Lebzeiten auf seine Tochter E. übertragen. Diese verpachtete den landwirtschaftlichen Betrieb wegen ihrer Erkrankung durch Vertrag vom 28. Juni 2004 an ihren Ehemann.

Die Ehefrau des Klägers gab zunächst telefonisch am 26. Mai 2008 gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe Holz aus dem Forst der Erbengemeinschaft auf seinem privaten Grundstück zu Brennholz verarbeitet. In der schriftlichen Unfallanzeige vom 2. Juni 2008 gab sie an, der Kläger habe am Unfalltag aus dem Forst der Erbengemeinschaft stammendes Holz aus H-Stadt bearbeitet, das für Weidezaunpfähle vorgesehen gewesen sei. Wegen der Unstimmigkeiten führte ein Mitarbeiter der Beklagten am 7. Juli 2008 eine Ortsbesichtigung durch. Befragt wurden der Kläger und der Zeuge C. Der Kläger gab an, er habe zum Unfallzeitpunkt auf einer Wiese hinter seinem Wohnhaus für seinen "Schwager" C. Weidezaunpfähle angespitzt. Der Unfall habe sich ereignet, nachdem er ca. 120 Pfähle angespitzt gehabt habe. Der Zeuge C. gab an, es seien ca. 150 Eichenpfähle anzuspitzen gewesen, die er für seine Weideflächen benötigt habe. Die Pfähle habe er im Sägewerk I-Stadt erworben. Die Pfähle seien viereckig zugeschnitten, die Spitzen müssten noch zugeschnitten werden. Da er selber keine Zeit gehabt habe, habe er seinen "Schwager" gebeten, das Anspitzen zu übernehmen. Diese Arbeit habe dieser schon mehrmals für ihn erledigt. Der Kläger helfe auch sonst bei ihm mit, er sei als geringfügig Beschäftigter bei ihm gemeldet. Das Anspitzen der Pfähle habe der Kläger auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem 200 m entfernt liegenden Bauernhof vorgenommen, weil der Kläger die abgeschnittenen Reststücke gleich für sich zum Verbrennen verwenden könne. Zu den teils anders lautenden Aussagen seiner Ehefrau gab der Kläger an, dieser seien bei Ausfüllung des Fragebogens nicht alle Details bekannt gewesen.

Im Abschlussbericht vom 12. November 2008 schätzten die Ärzte der Klinik für Handchirurgie in Bad Neustadt die MdE des Klägers nach Abschluss des Heilverfahrens auf 15 v. H. Im ersten Rentengutachten vom 2. September 2009 wurde die MdE des Klägers von Prof. Dr. J., Chefarzt an der Unfallchirurgie und Orthopädischen Chirurgie der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main und Dr. K., Facharzt für Handchirurgie und Plastische Chirurgie an der gleichen Klinik, wegen der verbliebenen Kälteempfindlichkeit nicht auf 15 v. H., sondern auf 20 v. H. eingeschätzt.

Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 22. September 2009 mit, der Unfall vom 24. Mai 2008 werde als Arbeitsunfall anerkannt. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Die Erwerbsfähigkeit sei nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs, d. h. ab dem 13. April 2009, nicht um wenigstens 30 v. H. gemindert (§ 80a Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Als Arbeitsunfallfolgen wurden festgestellt: Bandsägenverletzung der linken Hand mit offenem Grundgliedbruch des Zeigefinders, Durchtrennung der Strecksehne in Höhe des Zeigefinge...

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