Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Geschäftsführer einer GmbH mit Minderheitsbeteiligung. Statusfeststellungsverfahren. Antrag auf freiwillige Weiterversicherung. Fristversäumnis. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Versäumnis der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags. Verschulden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Versäumnis der Monatsfrist für eine freiwillige Weiterversicherung gem § 28a Abs 2 S 2 SGB 3 idF vom 21.3.2005 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 27 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 SGB 10 zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war und der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt ist.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gem § 27 Abs 2 S 1 SGB 10 gilt nicht ohne Weiteres als mit dem Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB 3 gestellt. § 27 Abs 2 SGB 10 unterscheidet zwischen Wiedereinsetzungsantrag und dem die versäumte Handlung darstellenden Sachantrag; erforderlich ist ein bezüglich dem Wiedereinsetzungsbegehren erkennbarer Erklärungswille.

3. Schuldlose Verhinderung an der Einhaltung der Monatsfrist iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB 10 liegt nicht vor, wenn der Kläger bei Übernahme einer Minderheitsbeteiligung und Geschäftsführerposition in einer GmbH den Weiterversicherungsantrag nicht stellt, sondern den Ausgang eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Rentenversicherung abwartet; gerade in einem solchen Fall ist (vorsorgliche) Antragstellung naheliegend und geboten.

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger trotz verspäteten Antrages Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 21. März 2005 hat.

Der 1950 geborene Kläger war seit 2004 bei der Q. GmbH & Co Mitte-West KG als angestellter Geschäftsführer beschäftigt. Im Februar 2008 (im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils versehentlich 2006) erhielt er eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 24 v. H. an der GmbH und wurde als 3. Geschäftsführer der Q. GmbH bestellt. Zur Klärung der Frage, ob auch nach dieser Umstrukturierung und der erfolgten Minderheitsbeteiligung ein Angestelltenverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, beantragte der Kläger am 27. Februar 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Durch Bescheid vom 11. Juni 2008 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit, das eingeleitete Statusfeststellungsverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Q. GmbH seit dem 25. Februar 2008 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit und damit nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. In den Gründen heißt es u. a., aufgrund seiner Kapitalbeteiligung von 24 v. H. habe er zwar keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Da aufgrund des Kapitalanteils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aber nicht von vornherein ausgeschlossen sei, seien die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Ein wesentliches Merkmal für eine selbständige Tätigkeit sei, dass er nicht Weisungen eines Dritten über Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliege und seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen könne. Des Weiteren sei er vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit und vertrete die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein, weshalb nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwögen.

Für den Kläger wurden in der Zeit von Februar 2008 bis Juni 2008 noch Beiträge u. a. auch zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Am 19. Juni 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III. Er gab an, die freiwillige Weiterversicherung beginne frühestens ab dem 25. Februar 2008, weil er ab diesem Zeitpunkt als Selbständiger mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sei. Seinem Antrag war der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Juni 2008 beigefügt.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 3. Juli 2008 mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, gestellt worden. Der Kläger habe seine selbständige Tätigkeit am 25. Februar 2008 aufgenommen, den Antrag aber erst am 19. Juni 2008 gestellt.

Dagegen legte der Kläger durch ...

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