Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 1 BEEG errechnet sich das maßgeblich zu berücksichtigende Einkommen des Berechtigten aus nicht selbständiger Arbeit nach §§ 2c bis f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte.

2. Bei dem Abzugsmerkmal Sozialabgaben in § 2f BEEG werden lediglich Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung erfasst. Diese werden zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs nicht mehr monatsbezogen, sondern anhand der Entgeltdaten in dem letzten Monat des Bemessungszeitraums bestimmt. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind nach der gesetzlichen Konzeption unberücksichtigt zu lassen.

3. Die geltende Regelung ist verfassungsgemäß.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere der Abzug einer Beitragssatzpauschale für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von dem im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen streitig.

Die 1982 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1982 geborene C. A., sind Eltern des 2013 geborenen Kindes D. Sie stellten am 18. Juli 2013 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Im Rahmen der Erklärung zum Einkommen gab die Klägerin an, vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Sie legte hierzu Gehaltsabrechnungen u.a. für die Monate April 2012 bis März 2013 vor. Darüber hinaus gab die Klägerin an, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Aus den Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass für die Klägerin bis einschließlich Dezember 2012 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und ab Januar 2013 eine freiwillige Versicherung bestanden hat. Ausweislich des Schreibens der DAK Hamburg vom 9. Juli 2013 hat die Klägerin in der Zeit vom 24. April 2013 bis 12. August 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich bezogen.

Durch Bescheid vom 7. August 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014, wobei für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 191,68 € und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 1.485,55 € festgesetzt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate April 2012 bis März 2013 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.285,46 € auf 1.485,55 € (65 %). Zur Errechnung des Nettoeinkommens zog der Beklagte von dem Bruttoeinkommen neben Steuern auch Pauschalsätze für Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung 9 %, Rentenversicherung 10 % und Arbeitsförderung 2 %) ab.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 8. August 2013 und machte geltend, ihre freiwillige Versicherung sei nicht berücksichtigt worden. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie insoweit auch während der Elternzeit Beiträge an die Krankenkasse abführen müsse, das Elterngeld jedoch zusätzlich um 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werde. Antragsteller mit gleichem Einkommen und freiwilliger Versicherung würden wesentlich besser gestellt, sodass sie den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sehe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei im Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2012 pflichtversichert und ab Januar 2013 freiwillig versichert gewesen. Damit habe in der überwiegenden Zahl der Monate eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden, was dazu führe, dass für den betreffenden Versicherungszweig Abzüge auf die gesamte Bemessungsgrundlage vorzunehmen seien.

Mit ihrer am 1. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und führte aus, der von dem Beklagten vorgenommene Abzug für Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von 9 % finde keine Stütze im Gesetz. So erfasse § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG lediglich nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)...

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