Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 3 Ca 216/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.04.2000; Aktenzeichen 9 AZR 131/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasTeil-Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom26.11.1997 – 3 Ca 216/96 – abgeändert

Die Auskunftsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin stellt Verpackungen unterschiedlichster Art. her und vertreibt diese. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund Vertrages vom 21.09.77 seit 01.01.78 zunächst als Reisender und seit 01.01.95 aufgrund weiteren Vertrages vom 01.01.95 als Marketing- und Verkaufsleiter beschäftigt. Gemäß § 17 des Vertrages vom 21.09.77 sind ergänzend die Bestimmungen des jeweils geltenden Tarifvertrages für den Hessischen Groß- und Außenhandel vereinbart.

Mit Schreiben vom 29.05.95 kündigte die Klägerin dem Beklagten fristlos und vorsorglich ordentlich und stützte sich hierbei im wesentlichen auf den Vorwurf, der Beklagte sei unter falschem Namen für einen Wettbewerber der Klägerin tätig gewesen. Hiergegen erhob der Beklagte Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 19.11.96 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 15.05.97 als unzulässig verworfen.

Mit ihrer am 25.04.96 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 21.05.96 zugestellten Klage fordert die Klägerin Auskunft über die während des Vertragsverhältnisses getätigten Konkurrenzgeschäfte, Rechnungslegung bezüglich der dabei erzielten Umsätze und Zahlung von Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe. Zuvor hatte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 09.02.96 und 05.03.96 Auskunft gefordert und Schadensersatzansprüche angemeldet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe von einem bei ihr abgelehnten Bewerber, Herrn … Mitte April 95 erfahren, daß der Beklagte nach Vermutung des Informanten an dem Konkurrenten … beteiligt und dort als freiberuflicher Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis tätig sei; er besitze jedenfalls einen Schlüssel zu den Betriebsräumen und gehe dort ein und aus. Im Zuge weiterer Nachforschungen habe dann am 16. Mai 95 ein früherer Mitarbeiter dieses Konkurrenten, Herr … den Beklagten auf einem ihn vorgelegten Foto als „unseren Herrn …” erkannt. Die Klägerin hat behauptet, unter diesem Falschnamen sei der Beklagte seit Jahren für die … als Außendienstler tätig und erhalte für vermittelte Geschäfte Provision. Mittlerweile wisse man, daß der Beklagte und der frühere Geschäftsführer … der Klägerin über einen Treuhänder an der … beteiligt seien.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Ansprüche seien auch im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht verjährt, weil das Verhalten des Beklagten den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfülle. Es gelte also eine dreijährige Verjährungsfrist, die im April 95 in Lauf gesetzt worden sei. Die Klägerin hat ferner gemeint, ihre Ansprüche seien auch nicht aufgrund Ablaufs tarifvertraglicher Ausschlußfristen untergegangen. Denn der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen, wenn er denn anwendbar sei, knüpfe in seiner Ausschlußfristregelung für Ansprüche der hier betroffenen Art. an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, die aber vorliegend erst mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde im Kündigungsschutzprozeß festgestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

im Wege der Stufenklage

  1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, für welche Konkurrenzunternehmen unter welchem Namen der Beklagte während seiner Beschäftigungszeit bei der Klägerin (vom 01. Januar 1978 bis 29. Mai 1995) tätig geworden ist, sowie darüber Rechnung zu legen, in welcher Höhe er Umsätze für diese Konkurrenzunternehmen in dem genannten Zeitraum getätigt hat.
  2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,
  3. an sie Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, es gelte für die behaupteten Ansprüche die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. Er hat darüber hinaus vorgetragen, etwaige Ansprüche seien auch gem. § 18 Abs. 2 S. 3 des Kraft Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen verfristet. Nach dem Tarifvertrag werde die Ausschlußfrist nämlich bereits durch die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzt.

Das Arbe...

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